AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen BRINK GmbH & Co. KG DOWNLOAD (PDF) AGB BRINK GmbH & Co. KG
1. Geltungsbereich
Für alle Verträge der BRINK GmbH & Co. KG mit Unternehmern und Verbrauchern (Vertragspartner) im Rahmen des Waren- und Dienstleistungsgeschäfts, auch für zukünftige, sind - falls keine abweichenden Sonderbedingungen vereinbart worden sind - ausschließlich die nachstehenden Bedingungen maßgebend. Die Unwirksamkeit einzelner Bedingungen berührt die Gültigkeit der Übrigen nicht. Das Gleiche gilt, wenn einzelne Bedingungen nicht Vertragsbestandteil werden. Änderungen dieser Geschäftsbedingungen werden dem Vertragspartner in Textform bekannt gegeben. Sie gelten als genehmigt, wenn der Vertragspartner nicht in Textform Widerspruch erhebt.
2. Vertragsabschluss
Wenn Verträge vorbehaltlich schriftlicher, textlicher oder fernschriftlicher Bestätigung abgeschlossen werden, ist der Inhalt des Bestätigungsschreibens der BRINK GmbH & Co. KG maßgebend, sofern der Empfänger nicht unverzüglich widerspricht.
3. Zahlung
Falls nichts anderes vereinbart ist, hat die Zahlung bei Lieferungen und Leistungen der BRINK GmbH & Co. KG ohne jeden Abzug unverzüglich nach Rechnungserhalt zu erfolgen. Bei Lieferung bzw. Leistung auf Ziel wird das Zahlungsziel nach dem Datum der Lieferung bzw. Leistung oder der Rechnung berechnet. Zahlung durch Wechsel ist nur bei ausdrücklicher Vereinbarung gestattet und gilt auch dann nur erfüllungshalber. Diskontspesen und Einzugsspesen gehen zu Lasten des Käufers; sie sind sofort fällig. Bei Zahlung durch Scheck gilt nicht der Zugang des Schecks bei der BRINK GmbH & Co. KG, sondern erst seine endgültige Einlösung als Zahlung. Der Vertragspartner der BRINK GmbH & Co. KG kann nur mit solchen Gegenansprüchen aufrechnen, die von der BRINK GmbH & Co. KG nicht bestritten werden oder rechtskräftig festgestellt sind. Der Vertragspartner der BRINK GmbH & Co. KG kann ein Zurückhaltungsrecht, das nicht auf demselben rechtlichen Verhältnis beruht, nicht ausüben.
Bei Neukunden oder umfangreicheren Bestellungen kann BRINK GmbH & Co. KG im Einzelfall – sofern der Vertragspartner kein Verbraucher ist – Vorkassezahlung verlangen und die Vertragsannahme von einer entsprechenden Einverständniserklärung des Vertragspartners abhängig machen. Vertragspartner kommt ohne weitere Erklärung 14 Tage nach dem Fälligkeitseintritt in Verzug. Sofern Vertragspartner in Zahlungsverzug gerät, werden Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe berechnet, d.h. derzeit i.H.v. 5 % über dem Basiszinssatz für Verbraucher und i.H.v. 9 % über dem Basiszinssatz für Unternehmer.
4. Kontrolle der Abrechnungen; Umsatzsteuer
Von der BRINK GmbH & Co. KG erstellte Abrechnungen sind vom Vertragspartner unverzüglich auf ihre Richtigkeit, insbesondere auch im Hinblick auf den ausgewiesenen Umsatzsteuersatz, zu überprüfen. Beanstandungen oder der Ausweis eines unrichtigen Umsatzsteuersatzes sind der BRINK GmbH & Co. KG binnen 14 Tagen in Textform mitzuteilen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, einen Wechsel in der Besteuerungsart unverzüglich der BRINK GmbH & Co. KG anzuzeigen. Auf Verlangen teilt der Vertragspartner im Hinblick auf die Vorschrift des § 14 Abs. 1a UStG seine Steuernummer der BRINK GmbH & Co. KG mit. Ist der Anlieferer zum offenen Steuerausweis in der Abrechnung nicht berechtigt, so hat er der BRINK GmbH & Co. KG die von dieser in der Abrechnung (Gutschrift) ausgewiesene Umsatzsteuer zu erstatten. Eine Umsatzsteuerpflicht (§ 14 Abs. 3 UStG) bleibt hiervon unberührt. In der Abrechnung zu hoch ausgewiesene Umsatzsteuerbeträge sind an die BRINK GmbH & Co. KG zu erstatten, die danach eine berichtigte Abrechnung über die Lieferung oder Leistung erteilt.
5. Lieferung
Die BRINK GmbH & Co. KG ist berechtigt, auch Teillieferungen zu erbringen, wenn dies für den Vertragspartner zumutbar ist. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so hat der Vertragspartner innerhalb angemessener Frist abzurufen. Wird die Lieferung durch höhere Gewalt, behördliche Maßnahmen, Betriebsstilllegung, Streik, extreme Witterungsverhältnisse oder ähnliche Umstände, auch bei Lieferanten der BRINK GmbH & Co. KG, unmöglich oder übermäßig erschwert, so wird die BRINK GmbH & Co. KG für die Dauer der Behinderung und deren Nachwirkung von der Lieferpflicht frei. Von dem Eintritt solcher Ereignisse wird die BRINK GmbH & Co. KG den Vertragspartner unverzüglich unterrichten. Diese Ereignisse berechtigen die BRINK GmbH & Co. KG auch, vom Vertrag zurückzutreten. Im Falle der Nichtbelieferung oder ungenügenden Belieferung der BRINK GmbH & Co. KG seitens ihrer Vorlieferanten ist die BRINK GmbH & Co. KG von ihren Lieferungsverpflichtungen ganz oder teilweise entbunden. Dies gilt nur dann, wenn sie die erforderlichen Vorkehrungen zur Beschaffung der von ihr zu liefernden Ware getroffen hat und ihre Vorlieferanten sorgfältig ausgewählt hat. Sie verpflichtet sich, in diesem Fall ihre Ansprüche gegen den Lieferanten auf Verlangen an den Vertragspartner abzutreten. Transportkostenerhöhungen, Tarifänderungen, Eis-, Hoch- oder Niedrigwasserzuschläge können von der BRINK GmbH & Co. KG dem Kaufpreis zugeschlagen werden, wenn die Lieferung später als vier Monate nach Vertragsabschluss erfolgt. Bei Versand an Unternehmer trägt dieser die Gefahr; dies gilt auch bei frachtfreier Lieferung. Vereinbarte Anlieferung setzt eine mit schwerem Lastzug befahrbare und von Witterung unbeeinträchtigte Anfuhrstraße bzw. Lieferstelle voraus. Verlässt das Lieferfahrzeug auf Weisung des Vertragspartners die befahrbare Anfuhrstraße, so haftet dieser für auftretende Schäden. Kosten, die durch Unbefahrbarkeit der Anfuhrstraße oder Lieferstelle entstehen, trägt der Käufer. Ist bei Anlieferung die Lieferstelle nicht besetzt, so dass der Empfang nicht quittiert werden kann, wird Zeitpunkt und Ort der Leistung durch Unterzeichnung des Lieferscheins vom Fahrer dokumentiert.
6. Verpackung
Die Ware wird in handelsüblicher Weise auf Kosten des Unternehmers verpackt. Leihverpackungen sind vom Vertragspartner unverzüglich zu entleeren und in einwandfreiem Zustand zurückzugeben - vom Unternehmer frachtfrei. Sie dürfen nicht mit anderen Waren gefüllt oder anderweitig verwendet werden.
7. Mängelrügen
Rügen wegen offensichtlich mangelhafter oder offensichtlich abweichender Beschaffenheit der Ware oder wegen Lieferung einer offensichtlich anderen Ware als der bestellten können vom Unternehmer nur unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware bzw. nachdem der Mangel offensichtlich wurde, geltend gemacht werden. Bei verbrauchbaren Sachen berechtigen Mängelrügen den Unternehmer nur zur Minderung. Bei anderen als verbrauchbaren Sachen berechtigen Mängelrügen den Unternehmer nur zum Verlangen auf Nacherfüllung; soweit eine solche in angemessener Zeit nicht erreicht werden kann oder aufgrund der Beschaffenheit der Ware unmöglich ist, hat der Unternehmer wahlweise ein Rücktritts- oder Minderungsrecht. Die Regelungen des § 478 BGB bleiben unberührt. Der Unternehmer muss die Ware sofort nach Eingang auf Sachmängel, z. B. Menge, Qualität, Beschaffenheit prüfen und ist verpflichtet, offensichtliche Mängel auf der Empfangsquittung zu vermerken. Im übrigen gilt im Verhältnis zu Unternehmern § 377 HGB. Beschädigungen auf dem Transport berechtigen der BRINK GmbH & Co. KG gegenüber nicht zur Annahmeverweigerung.
8. Leistungsstörungen
Der Kaufpreis wird sofort fällig, wenn der Vertragspartner die Zahlung des Kaufpreises endgültig verweigert. Dieselbe Rechtsfolge tritt ein, wenn der Vertragspartner bei vereinbarten Ratenzahlungen mit einem eine Rate übersteigenden Betrag in Verzug ist und wenn der rückständige Betrag mindestens 10 % des gesamten Kaufpreises ausmacht. Die BRINK GmbH & Co. KG kann im Falle der endgültigen Verweigerung der Zahlung des Kaufpreises auch ohne Setzung einer Nachfrist die Erfüllung des Kaufvertrages ablehnen und Ersatz aller entstandenen Kosten, Auslagen sowie Entschädigung für Wertminderung verlangen. Bei Annahmeverzug des Vertragspartners kann die BRINK GmbH & Co. KG die Ware auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners bei sich oder einem Dritten lagern oder in geeigneter Weise auf Rechnung des Vertragspartners verwerten, ohne dass es hierzu einer Ankündigung bedarf. Die BRINK GmbH & Co. KG kann die sofortige Bezahlung aller Forderungen verlangen und Lieferungen von Vorauszahlung oder Leistung einer Sicherheit abhängig machen, wenn eine wesentliche Verschlechterung der Vermögens- oder Einkommensverhältnisse des Vertragspartners oder bei ihm eine erhebliche Vermögensgefährdung eintritt.
9. Eigentumsvorbehalt
Bei Verträgen mit Verbrauchern bleibt die Ware bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung Eigentum von BRINK GmbH & Co. KG. Bei Verträgen mit Unternehmern behält sich BRINK GmbH & Co. KG das Eigentum der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus laufenden Geschäftsbeziehungen vor.
Handelt es sich bei Vertragspartner um einen Unternehmer, ist dieser berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Der Unternehmer tritt BRINK GmbH & Co. KG bereits jetzt alle Forderungen gegen Dritte in Höhe des Rechnungsbetrages ab, die ihm durch die Weiterveräußerung der Ware zustehen. Der Unternehmer ist nach der Abtretung berechtigt, die Forderung gegenüber dem Dritten einzuziehen. BRINK GmbH & Co. KG nimmt die Abtretung bereits jetzt an. Sollte der Unternehmer mit seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber BRINK GmbH & Co. KG in Verzug geraten, steht das Einziehungsrecht der Forderung gegenüber dem Dritten BRINK GmbH & Co. KG zu.
10. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht
Vertragspartner ist zur Aufrechnung nur mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Gegenforderungen berechtigt. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist Vertragspartner nur berechtigt, wenn der Gegenanspruch von Vertragspartner auf demselben Vertragsverhältnis beruht
11. Haftung
Schadensersatzansprüche des Vertragspartners, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit gesetzlich zwingend gehaftet wird, insbesondere - in Fällen des Vorsatzes und grober Fahrlässigkeit - bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit - wegen der Übernahme einer Garantie für das Vorhandensein einer Eigenschaft - bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder - nach dem Produkthaftungsgesetz. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Vertragspartners ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Im Übrigen haftet BRINK GmbH & Co. KG nur, soweit BRINK GmbH & Co. KG eine wesentliche Vertragspflicht, d.h. eine sog. Kardinalspflicht, verletzt hat. In diesen Fällen ist die Haftung auf den Ersatz vertragstypisch vorhersehbarer Schäden beschränkt, d.h. derjenigen Schäden, mit deren Entstehung im Rahmen des jeweiligen Vertragsverhältnisses typischerweise gerechnet werden muss. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
12. Gewährleistung
Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften.
13. Kostentragung bei Rücksendung – Verbraucher-Widerruf
Handelt es sich bei Vertragspartner um einen Verbraucher und macht dieser von seinem Widerrufsrecht Gebrauch, trägt Vertragspartner regelmäßig die Kosten der Rücksendung der Ware. Sofern Vertragspartner für die Erklärung des Widerrufs und Rücksendung der Ware ein hierfür zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses und/ oder des Rücksendebegehrens von BRINK GmbH & Co. KG vorgesehenes und angebotenes Verfahren wählt, bietet BRINK GmbH & Co. KG in Einzelfällen und nach entsprechender Rücksprache eine für Vertragspartner kostenfreie Rücksendung/ Rückholung durch einen Paketdienst an. Bietet BRINK GmbH & Co. KG kein kostenfreies Rücksendeverfahren an, hat Vertragspartner gegen BRINK GmbH & Co. KG keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten der Rücksendung.
14. Erfüllungsort/Gerichtsstand
Die Geschäftsräume der BRINK GmbH & Co. KG sind für beide Teile Erfüllungsort, wenn der Vertragspartner Kaufmann ist, oder es sich bei ihm um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt oder sich sein Wohnsitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland befindet. Das am Erfüllungsort geltende Recht ist maßgebend für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Vertragspartnern, der Unternehmer ist, und der BRINK GmbH & Co. KG, und zwar auch dann, wenn der Rechtsstreit im Ausland geführt wird. Ist der Vertragspartner Kaufmann oder handelt es sich bei ihm um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlichrechtliches Sondervermögen, so kann die BRINK GmbH & Co. KG am Gerichtsstand des Erfüllungsortes klagen und nur an diesem Gerichtsstand verklagt werden. Für das Mahnverfahren ist ausschließlich der allgemeine Gerichtsstand des Antragstellers (BRINK GmbH & Co. KG) zuständig.
15. Datenschutz
Der Vertragspartner ist damit einverstanden, dass seine der BRINK GmbH & Co. KG im Rahmen der Geschäftsverbindung zugehenden Daten gespeichert werden. Der Vertragspartner ist mit der Weitergabe dieser Daten an Lieferanten oder Abnehmer der BRINK GmbH & Co. KG einverstanden, soweit dies zur Abwicklung der Geschäfte oder aus rechtlichen Gründen erforderlich ist. Der Vertragspartner erklärt sein Einverständnis zum Einholen von Daten zur Abwicklung der Geschäfte oder aus rechtlichen Gründen.
Stand: 01.01.2014